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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma GGM Möbel International GmbH


1. Ausschließliche Geltung dieser Bedingungen

1.1 Allen Aufträgen und Liefergeschäften der GGM Möbel International GmbH, Weinerpark 16, 48607 Ochtrup (nachfolgend: „GGM“), liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) sowie die Regelungen des jeweiligen Einzelvertrages zugrunde.

1.2 Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Bedingungen begründet deren Geltung für alle weiteren (Liefer-) Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, auch wenn GGM sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft. Das gilt auch dann, wenn diese Bedingungen dem Kunden erst nach dem ersten Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien zur Kenntnis gelangt sein sollten.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen (§ 126 BGB) Zustimmung von GGM und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich (§ 126 BGB) von GGM zu bestätigen. Solche Bedingungen des Kunden verpflichten GGM nicht, selbst wenn GGM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert.

1.4 GGM ist berechtigt, diese AVB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen dieser AVB wird GGM dem Kunden spätestens zwei (2) Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen. Die Zustimmung des Kunden zu den mitgeteilten Änderungen gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen GGM schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist GGM den Kunden in ihrer Mitteilung über die Änderung dieser AVB besonders hin.

2. Einwilligung in die Datenverarbeitung

Mit Abgabe seines rechtsgeschäftlichen Antrags gemäß Ziffer 3.2 gibt der Kunde seine Einwilligung dazu, dass sein Name und sein Firmenlogo im Internetauftritt und Broschüren der GGM zum Zweck der Akquise neuer Kunden angegeben werden. Diese freiwillige Einwilligung ist zeitlich auf die Dauer der Geschäftsbeziehung begrenzt und kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Die Datenverarbeitung bleibt bis zur Erklärung des Widerrufs rechtmäßig.
 

 

3. Angebote; Vertragsschluss; Vertragsschluss über den GGM-Onlineshop; Geltungsreihenfolge

3.1 Etwaige Angebote von GGM sind unverbindlich, soweit sie nicht von GGM schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Zeichnungen, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart wird.

3.2 Soweit der Kunde schriftlich oder telefonisch eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindender rechtsgeschäftlicher Antrag gemäß § 145 BGB. Soweit der Bestellung des Kunden ein Angebot von GGM vorausgegangen ist, hat sich der Kunde in seiner Bestellung daran zu halten. GGM kann die Bestellung des Kunden innerhalb von sieben (7) Werktagen ab deren Abgabe durch den Kunden durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

3.3 Verträge mit GGM kommen mit Annahme der schriftlichen oder telefonischen Bestellung des Kunden durch GGM in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Leistung durch GGM zustande.

3.4 Im Zusammenhang mit Bestellungen über den GGM-Onlineshop gilt:

Die Präsentation der Produkte durch GGM im GGM-Onlineshop ist stets unverbindlich.

Durch Klicken des Kunden auf die Schaltfläche „Jetzt bestellen“ im Rahmen des Bezahlvorgangs übermittelt der Kunde seine Bestellung, die einen bindenden rechtsgeschäftlichen Antrag gemäß § 145 BGB darstellt, an GGM.

In der unmittelbar nach Eingang der Kundenbestellung bei GGM automatisch versendeten Zugangsbestätigungs-E-Mail („Bestellbestätigung“) liegt noch keine Annahme der Kundenbestellung durch GGM; durch diese kommt somit noch kein Vertrag zwischen dem Kunden und GGM zustande.

Der Vertrag zwischen GGM und dem Kunden kommt erst mit Annahme der Kundenbestellung durch die Versandbestätigungs-E-Mail seitens GGM zustande, spätestens aber mit Bereitstellung der Leistung durch GGM. GGM kann die Bestellung des Kunden über den Onlineshop binnen sieben (7) Werktagen ab Eingang der Kundenbestellung annehmen.

3.5 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, gilt im Falle sich widersprechender Bestimmungen nachstehende Reihenfolge:

1. der Einzelvertrag einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen,
2. diese AVB,
3. - soweit vorliegend - die technischen Spezifikationen von GGM, insbesondere die Hauptabmessungen des Liefergegenstandes,
4. die vertragswesentlichen Bestandteile des Angebots von GGM (z. B. Preis, Menge).

3.6 An den in Ziffer 3.1 genannten Unterlagen behält sich GGM Eigentums- und Urheberrechte vor.
 

4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für GGM erbracht werden. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden und entstandenen Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) allein vom Kunden zu tragen.

4.2 Es obliegt dem Kunden, vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren diese auf ihre Eignung für ihren Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden.

4.3 Die Montage oder Installation erfolgt, soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, durch den Kunden selbst. Der Kunde hat dabei die Hinweise in der mitgelieferten Montage- bzw. Installationsanleitung zu befolgen. Erforderliche Anschlüsse von Produkten ans öffentliche Strom- oder ans Gasnetz hat der Kunde jeweils von einem dazu befugten Fachmann durchführen zu lassen. Das Gleiche gilt für das Einstellen der erforderlichen Parameter bei der erstmaligen Inbetriebnahme von Kühl- und Tiefkühlgeräten.

4.4 Hat sich GGM im Einzelvertrag mit dem Kunden ausnahmsweise zur Montage oder Installation verpflichtet, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass etwa erforderliche Vor- oder Bauarbeiten zum mit GGM vereinbarten Montage-Zeitpunkt so weit fortgeschritten sind, dass GGM die Montage oder Installation ungehindert durchführen kann. Hierzu gehört insbesondere, dass erforderliche Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Strom und Gas am vorgesehenen Aufstellort der zu montierenden oder zu installierenden Geräte bauseits bis an diese herangeführt sind.

Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden des Kunden als zu klein für die Herbeischaffung erforderlicher Montageteile, Montagewerk- oder Hebezeuge, so sind alle dadurch entstehenden oder entstandenen Kosten, insbesondere für die erforderliche Vergrößerung der benötigten Öffnung oder für die Zerlegung von Teilen sowie für aufgrund dessen entstehende oder entstandene Fehl- oder Stillstandzeiten, vom Kunden zu tragen. Dies gilt nicht, soweit GGM für das Entstehen dieser Kosten verantwortlich ist.

Der Kunde ist ferner verpflichtet, während der Dauer der Montage für GGM kostenfrei Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung sowie zur Aufbewahrung des von GGM mitgebrachten Montagewerkzeugs benötigte abschließbare Räume bereitzustellen. Das Gleiche gilt für etwa benötigte Rüst- und Hebezeuge zum Transport schwerer Gegenstände im Rahmen der Montage.

4.5 Der Kunde ist verpflichtet, seine auf seinen Systemen abgelegten Daten GGM derart zur Verfügung zu stellen, dass sie für GGM ohne erheblichen Aufwand reproduzierbar sind. Die Datenträger des Kunden müssen dabei inhaltlich und technisch einwandfrei sein, insbesondere müssen sie frei von Schadsoftware, Viren etc. sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde GGM alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt GGM insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, die Ursache entstammt nicht dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden.

4.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass GGM jeweils gültige Daten des Kunden, wie insbesondere die Adresse, vorliegen hat.

 

5. Lieferung und Lieferzeit; Rücktrittsrecht bei Sonderbestellungen; Höhere Gewalt; Teillieferung; Lieferung ins Ausland und Gelangensbestätigung; Subunternehmer; Verwertungsrecht von GGM in Bezug auf zurückgesandte Ware

5.1 Solange der Kunde seinen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten, wie insbesondere der Bereitstellung von Waren zur Verarbeitung oder Bearbeitung, von Druckvorlagen und/oder Informationsmaterialien zur zu fertigenden Ware etc., nicht nachkommt, ist ein Lieferverzug von GGM ausgeschlossen.

5.2 Ein Lieferverzug von GGM ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit GGM selbst von seinen Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.

Lieferungen erfolgen "Ab Werk Weinerpark 16, 48607 Ochtrup“ (d.h. „ab Werk“ bzw. „ex works" / „EXW Weinerpark 16, 48607 Ochtrup“ nach Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wird.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die zur Lieferung „EXW Ochtrup“ gemäß Incoterms 2020 bereitgestellte Ware nebst etwaiger begleitender Dokumente (z.B. Datenblatt und/ oder Ersatzteilliste) innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis Freitag jeweils zwischen 8:30 und 16:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage) nach Erhalt einer entsprechenden Anzeige von GGM (Lieferzeitpunkt) am Lieferort gemäß vorstehend 5.3 abzuholen bzw. abholen zu lassen, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung alle Transportkosten und/oder sonstige Kosten, die seit der Bereitstellung der Ware durch GGM etwa entstanden sind (z.B. Kosten für eine über den vereinbarten Lieferzeitpunkt hinausgehende Lagerung), zu begleichen.

5.5 Wünscht der Kunde unbeschadet der Vereinbarung „EXW Ochtrup“ gemäß Incoterms 2020 die Versendung der Ware, so erfolgt dies ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden (vgl. auch Ziffer 7.1) an die letzte vom Kunden mitgeteilte Adresse (Bordsteinkante). Zum Entladen der Ware ist GGM nicht verpflichtet. Der Kunde kann durch Erklärung gegenüber GGM wählen, ob der Versand versichert oder unversichert erfolgen soll.

5.6 Art, Weise und Umfang der Verpackung stehen im freien Ermessen von GGM.

5.7 Aufgrund der aktuellen Rohstoffengpässe kann es zu Lieferverzögerungen bei nicht lagernden Produkten kommen. Unsere Lagerware und Produkte mit Lieferdatum sind wie angegeben lieferbar. Genannte Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von GGM als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. 

Wird ein voraussichtlicher Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, GGM eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Liefert GGM innerhalb der Nachfrist nicht, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

Vorstehendes gilt nicht, soweit der Einzelvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist oder soweit der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.

5.8 Wählt der Kunde im Fall des Lieferverzuges von GGM statt oder neben dem Rücktritt Schadenersatz statt der Leistung, bestimmt sich der Umfang der Haftung von GGM nach Ziffer 10.

5.9 Bei Verträgen, die Waren mit Sondermaßen oder sonstigen besonderen Merkmalen zum Gegenstand haben, die nicht zum Regelsortiment von GGM gehören, steht dem Kunden ein Sonderrücktrittsrecht nach folgender Maßgabe zu: Der Kunde kann jederzeit bis zum Erhalt der Zahlungseingangsbestätigung durch GGM vom Vertrag zurücktreten; der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. GGM behält sich vor, dem Kunden eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30 % (dreißig Prozent) des Bruttoauftragswertes zu berechnen bzw., im Falle bereits erfolgter Zahlung, vom Betrag der Rückerstattung einzubehalten.
 
5.10 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist GGM berechtigt, die durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 15% des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis überlassen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, aufgrund des Annahmeverzuges des Kunden bleibt GGM hierdurch unbenommen.
 
5.11 Für die Dauer des Vorliegens von unvorhersehbaren Umständen, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt wurden und auch durch äußerste Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können („Höhere Gewalt“), wie beispielsweise Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen und Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, Regierungsmaßnahmen und Behördenentscheidungen, Beschlagnahme und Embargo, ist GGM von der Verpflichtung zur Lieferung befreit.

Etwa vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände Höherer Gewalt, jedoch maximal um sechs (6) Monate. Enden die Umstände Höherer Gewalt innerhalb dieses Zeitraums, so kann der Kunde die Belieferung nur ablehnen, wenn ihm die Abnahme der Lieferung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist. Enden die Umstände Höherer Gewalt nach dem Ablauf von sechs Monaten, gilt dies als endgültiges Leistungshindernis; dem Kunden steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu (§ 323 BGB). Dasselbe gilt, wenn und sobald erkennbar ist, dass die Umstände Höherer Gewalt dauerhaft sein werden.

5.12 Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist GGM zu Teillieferungen oder Teilleistungen der bestellten Artikel oder einzelne Teile davon berechtigt, wenn dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5.13 Liefert oder versendet GGM auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten die Ware an einen Ort außerhalb Deutschlands, hat der Kunde GGM unaufgefordert innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort eine Gelangensbestätigung oder eine vergleichbare alternative Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand bzw. die Verbringung ins Ausland zur Verfügung zu stellen. Legt der Kunde einen solchen Nachweis nicht vor, haftet er im Innenverhältnis zu GGM, soweit GGM deswegen zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf die betreffende Lieferung herangezogen wird, es sei denn, GGM fällt insoweit ein Verschulden zur Last.

Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen der Kunde auf seinen Wunsch und eigene Kosten die Ware selbst bei GGM zum anschließenden dauerhaften Verbleib an einem Ort außerhalb Deutschlands abholt.

GGM behält sich vor, bis zur Beibringung der Gelangensbestätigung oder einer vergleichbaren alternativen Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand bzw. die Verbringung ins Ausland durch den Kunden von diesem eine Kaution in Höhe des rechnerischen Umsatzsteuerbetrages des betreffenden Rechnungsbetrages zu fordern. GGM wird die Kaution unverzüglich nach Erhalt und Überprüfung der Gelangensbestätigung oder einer vergleichbaren alternativen Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand bzw. die Verbringung ins Ausland an den Kunden auskehren.

5.14 GGM ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer), es sei denn, dass dies den berechtigten Interessen des Kunden widerspricht. GGM haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

5.15 Nimmt GGM außerhalb von Mängelrügen Ware des Kunden etwa zur Vornahme einer Untersuchung oder Reparatur entgegen, und verweigert der Kunde nach erfolgter Untersuchung oder Reparatur die Wiederentgegennahme der Ware, oder kündigt der Kunde an, die Ware nicht wieder entgegenzunehmen, ist GGM nach vorangegangener schriftlicher Ankündigung der Verwertung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abholung durch den Kunden zur Verwertung der Ware berechtigt. GGM wird dem Kunden den erzielten Erlös abzüglich der GGM entstandenen Lager- und etwaiger sonstiger Kosten auskehren.

 

6. Preise; Mindestbestellwert; Zahlungsbedingungen; Beanstandung der Rechnung; Anrechnungsbestimmung

6.1 Die vereinbarten Preise ergeben sich jeweils aus dem Einzelvertrag und verstehen sich jeweils "Ab Werk Weinerpark 16, 48607 Ochtrup“ (d.h. „ab Werk“ bzw. „ex works“/ „EXW Weinerpark 16, 48607 Ochtrup“ nach Incoterms 2020) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versandkosten, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben; Verpackung ist inkludiert.

6.2 Die für eine im Einzelfall vereinbarte Installation oder Montage entstehenden Kosten sowie im Zusammenhang damit anfallende Kosten für etwa erforderliche Gewerke sind ebenfalls nicht im Preis enthalten, es sei denn, die Parteien haben insoweit schriftlich etwas Anderes vereinbart.

6.3 Soweit im Einzelfall nicht anders kenntlich gemacht, nimmt GGM Bestellungen erst ab einem Mindestbestellwert von EUR 30,- zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer entgegen.

6.4 Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere Zahlung per Vorkasse, sind die Rechnungen von GGM nach Erhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen. Sie sind auf das in der Rechnung angegebene Konto und in EUR zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von GGM maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist GGM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben.

6.5 Ist nicht im Einzelfall mit dem Kunden Zahlung per Vorkasse vereinbart, und befindet sich der Kunde im Hinblick auf bereits erfolgte Lieferungen von GGM in Zahlungsverzug, ist GGM ferner berechtigt, nach seiner Wahl entweder die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzuhalten, bis der Kunde darauf Vorauszahlung geleistet hat, oder vom Vertrag über die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten.

6.6 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde GGM die entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die Beitreibung der ausstehenden Zahlung in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

6.7 Beanstandungen gegen die Höhe der von GGM des/der dem Kunden berechneten Preises/Vergütung sind umgehend nach Zugang der Rechnung an GGM zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Rechnung beim Kunden bei GGM eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung der Rechnung der Höhe nach. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

6.8 Hat GGM dem Kunden in Bezug auf eine Lieferung ein über die Vereinbarung in Ziffer 6.4 hinausgehendes Zahlungsziel eingeräumt, und entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden solche bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst später bekannt, so ist GGM berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen.

6.9 GGM ist trotz etwaiger anderslautender Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. GGM wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist GGM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

7. Gefahrübergang; Untersuchung auf Transportschäden

7.1 Soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, und unabhängig von einer zwischen den Parteien vereinbarten Handelsklausel nach INCOTERMS, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlusts sowie der Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung oder (Selbst-)Abholung die Geschäftsräume von GGM verlassen hat.

7.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen der Lieferung deren äußerliche Beschaffenheit untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie GGM und die Transportperson fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten. Die Abnahme der Ware soll bei Transportschäden nur unter Vorbehalt erfolgen und auf dem Ablieferbeleg vom Kunden dokumentiert werden. Wird die Ware vorbehaltlos angenommen, so sind die Rechte des Kunden wegen Transportschäden ausgeschlossen. Im Falle einer Lieferung an eine abweichende Lieferadresse ist der Kunde verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchung auf etwaige Transportschäden nach Maßgabe dieser Bestimmungen erfolgt. Ziffer 7.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht) bleibt hiervon unberührt.

7.3 Falls der Versand ohne Verschulden von GGM nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durchgeführt werden kann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit Verstreichen des in Ziffer 5.4 genannten Lieferzeitpunktes auf den Kunden über.

 

8. Untersuchungspflicht; Gewährleistung; Rücksendung von Speditionsware; Verjährungsfristen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung

8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel einschließlich etwaiger Transportschäden (vgl. Ziff. 6.2) GGM unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer, unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind GGM unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Versäumung der Rügefrist sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

Das Gleiche gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen.

8.2 Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Etwaige sich im Rahmen der dem Kunden bekannten einschlägigen Güterichtlinien bewegende Abweichungen gelten als vertragsgemäß.

8.3 Soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich im Einzelfall anders vereinbart, gewährt GGM für (sofern anwendbar: ordnungsgemäß gerügte) Mängel des Liefergegenstandes nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder in Form der Reparatur (Mangelbeseitigung), sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen. Schlägt die Nacherfüllung fehl – d.h., zwei (2) Versuche der Nacherfüllung sind erfolglos –, kann der Kunde nach seiner Wahl den vertraglich vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 9 zu.
 
8.4 Ist der Kunde Kaufmann, berechtigen vom Kunden selbst behebbare Mängel an der Kaufsache, deren Beseitigung dem Kunden auch ohne Weiteres zumutbar ist, nicht zur Mängelrüge. Der Kunde verpflichtet sich bei der Feststellung der vom Kunden selbst behebbaren Mängeln auf Anweisung und Anleitung von GGM an der Behebung der Mängel vor Ort mitzuwirken. Bei Weigerung und Versäumung der Mitwirkung an der ohne Weiteres zumutbaren Behebung der Mängel vor Ort sind die Rechte des Kunden wegen der sofort behebbaren Sachmängel ausgeschlossen.
 
8.5 Bei äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigungen ist eine Mängelrüge und damit auch ein Rücktritt ausgeschlossen.  Optische Mängel müssen bei einer Betrachtung und/oder Bildaufnahme ohne Zoom von einem Abstand von mehr als 1,5 m wahrgenommen werden können. Alles was bei einem Abstand von weniger als 1,5 m wahrgenommen werden kann, zählt als eine geringfügige Beeinträchtigung und damit nicht als Mangel. 

8.6 Nimmt GGM Ware nach erfogter Mängelrüge (ggf. mit anschließender Überprüfung und/oder Bearbeitung dieser Ware) zurück, liegt darin in keinem Fall ein Anerkenntnis seitens GGM, dass die zurückgesandte Ware mangelhaft ist.

8.7 Für Nacherfüllungen im Fall von Mängelrügen ist Ort der Nacherfüllung bzw. Ort der Rückgabe der Sitz von GGM.

8.8 Der Kunde ist verpflichtet, an der Durchführung der Nacherfüllung bzw. der vorgenannten Rücknahmen dadurch mitzuwirken, dass er die Ware zu diesem Zwecke an der von ihm zuletzt mitgeteilten Adresse (Bordsteinkante) zum mit GGM vereinbarten Abholtermin bereitstellt. Größere oder sperrige Ware – sog. Speditionsware – hat der Kunde verpackt und auf Palette fixiert bereitzustellen. Der Kunde wird GGM rechtzeitig vor dem Abholtermin Fotos der auf der Palette fixierten Ware übermitteln. 

Sofern der Kunde die Verpackung der Originallieferung durch GGM noch in einem wiederverwendbaren Zustand vorrätig hat, wird der Kunde diese zum Zwecke der Verpackung der Speditionsware verwenden. 

Artikel, die mit einer besonderen speziellen Kartonage/Verpackung ausgestattet sind, z.B. wie die E-Roller und die E-Bikes, können immer nur mit der speziellen der eigens hierfür produzierten Kartonage/Verpackung zurückgegeben werden. Ist dem Kunden eine Rückgabe mit der speziellen Originalkartonage/Originalverpackung nicht möglich, verursacht die Rückgabe mit beschädigter, gebrauchter oder ohne Originalverpackung einen Wertverlust und führt zum Wertersatz. Auch zusätzliche Kosten, die bei der Rückgabe aufgrund der Mangelhaftigkeit oder des Verlusts der Originalverpackung entstehen, trägt der Käufer als Kunde. 

8.9 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder unsachgemäß behandelt wurde. Das Gleiche gilt, wenn der gerügte Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die Ware abweichend von Ziffer 4.3 nicht fachmännisch angeschlossen oder eingestellt worden ist.

8.10 GGM übernimmt keine Gewähr für solche Waren, die der Kunde GGM zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich solcher Waren stehen dem Kunden keine Mängelrechte zu, es sei denn, der Mangel beruht auf der Ver- oder Bearbeitung durch GGM.

8.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend eine andere gesetzliche Frist zur Anwendung kommt oder sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen, oder soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht in Fällen einer Haftung von GGM wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von GGM wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GGM beruhen.

8.12 Gewährleistungsansprüche aus Verträgen mit GGM stehen ausschließlich dem Kunden zu; sie sind nicht abtretbar. Das Gleiche gilt für etwaige Garantieansprüche des Kunden.
 
8.13 Folgende Waren werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft: Ausstellungsstücke, B-Ware und retournierte Ware.

8.14 Für den Fall der Stornierung durch den Kunden wird zwischen dem Kunden und GGM pauschal ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 35 % des Kaufpreises vereinbart. Dem Kunden bleibt der Nachweis überlassen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Für die Frage, ob eine Nichterfüllung vorliegt und ob Schadensersatz gerechtfertigt ist, trägt der Kunde die Beweislast.

9. Eigentumsvorbehalt

Soweit nicht im Einzelfall mit dem Kunden Zahlung per Vorkasse vereinbart ist, behält sich GGM das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
 
 

10. Haftung; Produkthaftung

10.1 GGM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GGM beruhen. .

10.2 Soweit GGM die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (sogenannte Kardinalpflichten), ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung von GGM nach anderen gesetzlich zwingenden Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung von GGM bei schuldhaften Verstößen nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

10.4 Im Falle eines fahrlässigen Verstoßes gemäß Art. 82 DS-GVO haftet GGM bis zu einer Höhe von maximal EUR 50.000,- (fünfzigtausend Euro).

10.5 Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu GGM das alleinige Risiko als (Mit-) Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis zum Anspruchsteller als Hersteller haftet. Der Kunde stellt GGM in vorgenannten Fällen ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich in Fällen, in denen der Kunde GGM Vorprodukte geliefert hat.

Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung, soweit in Fällen, in denen der Kunde GGM Waren zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat, die Schadensursache aber auf der Ver- oder Bearbeitung durch GGM beruht.

10.6 Soweit die Schadenersatzhaftung von GGM eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GGM.

10.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von GGM ausgeschlossen.

 

11. Geheimhaltung

11.1 Soweit sich aus einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nichts Anderes ergibt, verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffer 11.

11.2 "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser AVB sind sämtliche schriftlichen, elektronischen, mündlichen, digital verkörperten oder sonstigen Informationen, die von deren Inhaber (die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über vertrauliche Informationen hat) an den Empfänger (jede natürliche oder juristische Person, gegenüber welcher vertrauliche Informationen offengelegt werden) offenbart werden und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Als Vertrauliche Informationen gelten:

- Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Software, Quellcode, Know-how, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Beschreibungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Beschaffenheitsvereinbarungen, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);

- jegliche Unterlagen und Informationen, die Gegenstand technischer und/oder organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind, und/oder als vertraulich gekennzeichnet sind;

- Bestehen und Inhalte von Einzelverträgen zwischen GGM und deren Kunden.

Als Vertrauliche Informationen in diesem Sinne gelten solche Informationen nicht, die

- der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch den Inhaber bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

- dem Empfänger bereits vor der Offenbarung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;

- vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen des Inhabers selbst gewonnen wurden;

- dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden.

11.3 Der Empfänger ist jeweils verpflichtet,

- Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der Durchführung von unter Geltung dieser AVB geschlossenen Einzelverträgen und deren Zwecken zu verwenden;

- Vertrauliche Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Empfänger sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Bestimmung einhalten, als wären sie selbst durch diese gebunden;

- Vertrauliche Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung von vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Geheimnisschutz und zum Datenschutz, soweit einschlägig, einzuhalten;

- sofern der Empfänger aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche vertrauliche Informationen offenzulegen, den Inhaber (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Inhaber erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung der Vertraulichen Informationen oder von Teilen hiervon bezweckt.

11.4 Auf Aufforderung des Inhabers, sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erfüllung aller zwischen GGM und deren Kunden geschlossenen Einzelverträge und Vertragszwecke, ist der Empfänger verpflichtet, sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien hiervon, innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Vertragsbeendigung zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen), sofern dem nicht mit dem Inhaber vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen im vorgenannten Sinne erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien (derart, dass jeglicher Zugriff auf die Vertraulichen Informationen unmöglich wird) oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers.

Ausgenommen von entsprechenden Vernichtungspflichten sind – neben Vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht i.S.d. vorgenannten Regelung besteht – Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist – wobei der Empfänger darzulegen und zu beweisen hat, dass eine entsprechende Ausnahme vorliegt. Der Empfänger wird dem Inhaber unverzüglich nach Kenntnisnahme darüber informieren, dass die Vernichtung bzw. Rückgabe der betreffenden Vertraulichen Informationen technisch nicht möglich ist.

Auf Verlangen des Inhabers hat der Empfänger schriftlich zu versichern, dass er, soweit möglich, sämtliche Vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des Inhabers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

11.5 Der Inhaber hat, unbeschadet der Rechte, die ihm nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ("GeschGehG") zukommen, hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Inhaber behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung, soweit einschlägig, vor. Der Empfänger erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für die oben beschriebenen Zwecke – keine sonstigen Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen.

11.6 Der Empfänger hat es zu unterlassen, Vertrauliche Informationen außerhalb des jeweiligen Vertragszweckes in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“, siehe nachstehend) und/oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und/oder auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.

11.7 Das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Produkten und/oder Gegenständen zum Zwecke der Erlangung von Geschäftsgeheimnissen (sog. "Reverse Engineering"), die der Inhaber dem Empfänger im Zuge der Zusammenarbeit unter Geltung dieses Vertrages überlassen hat, ist dem Empfänger explizit untersagt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2b) letzter Halbsatz GeschGehG.

11.8 Der Empfänger verpflichtet sich, etwaige Unterlieferanten und Subunternehmer im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

11.9 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Vertrags- und Lieferbeziehung hinaus Bestand, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind.
 
 

12. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

12.1 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder, soweit er mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von GGM i.S.v. § 320 BGB geltend macht.

12.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Rechtsgeschäft beruht wie die Forderung von GGM. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.
 
 

13. Schriftform

13.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

13.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Dieses Schriftformerfordernis findet jedoch keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Mündlich vereinbarte Änderungen dieses Vertrages sind zu Beweiszwecken gleichwohl schriftlich (§ 126 BGB) festzuhalten.

13.3 Soweit in diesen AVB nicht ausdrücklich anders bestimmt, genügt zur Einhaltung der Schriftform auch Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126b BGB.

 

14. Erfüllungsort; Anwendbares Recht; Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz von GGM.

14.2 Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen GGM und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ist ausgeschlossen.

14.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von GGM, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. GGM kann allerdings den Kunden auch an dessen Geschäftssitz verklagen. Vorstehendes gilt nicht, sofern eine andere – gesetzlich zwingend vorgeschriebene – ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.
 
 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

15.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit GGM nur nach vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Zustimmung von GGM auf einen Dritten übertragen. GGM wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Kunde informiert GGM unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit GGM zu übertragen.